Sind regelmäßige Dachrinnenreinigungen „Betriebskosten“ und können sie umgelegt werden?

    Der Herbst hält Einzug. Man freut sich draußen in der Natur über das farbige und schön anzusehende Herbstlaub.

    Doch kann es für manchen Vermieter jedes Jahr zu einer finanziellen Belastung ausarten. Denn die Kosten für eine professionelle Dachrinnenreinigung sind nicht unerheblich. So stellt sich die Frage, ob man die Kosten für eine alljährlich erforderliche Reinigung der Dachrinne als Betriebskosten auf seine Mieter umlegen kann.

     

    Die Antwort lautet:

    Ja, denn die Kosten einer Dachrinnenreinigung können „sonstige Betriebskosten“ sein. Dies entschied bereits in der Vergangenheit der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 167/03; VIII ZR 146/03).

    Aber es gibt bestimmte Voraussetzungen:
    Entscheidend ist, ob Sie als Vermieter eine Reinigung der Dachrinne Ihres Mietshauses in regelmäßigen Abständen durchführen müssen. Das dürfte beispielsweise dann der Fall sein, wenn Ihr Mietshaus von Bäumen umgeben ist, die bis an die Dachrinne heranreichen. Ist eine regelmäßige Reinigung wegen des hohen Baumbestandes notwendig, sind die hierfür wiederholt anfallenden Kosten als „sonstige Betriebskosten“ anzusehen.

    Doch Achtung! 
    Machen Sie diese Kosten nicht unter der Kostenposition „Hausreinigung“ geltend. Denn regelmäßige Dachrinnenreinigungen zählen zu den sonstigen Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV Ziffer 17.

    Und ganz wichtig ist folgendes:
    Voraussetzung dafür, dass diese Kosten von Ihren Mietern zu erstatten sind, ist, dass dies in Ihrem Mietvertrag auch ausdrücklich vereinbart wurde.

    Deshalb:
    Benutzen Sie keine alten Mietvertragsformulare oder eines aus dem Schreibwarengeschäft. Wenn Sie einen neuen Vertag abschließen wollen, dann melden Sie sich in den Geschäftsstellen. Von dort bekommen Sie immer ein Exemplar, das auf dem neuesten Stand ist!

    Nutzen Sie als Haus & Grund Mitglied alle Ihre Rechte und Möglichkeiten!