„Des Nachbarn Grenzbaum – darf ich jetzt selbst Hand anlegen?“

    Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.6.2021

    Seinen Nachbarn kann man sich meistens nicht aussuchen. Was auf dessen Grundstück wächst erst recht nicht.

    Kein nachbarrechtliches Problem beschäftigt deshalb Grundstücksnachbarn so intensiv wie Zweige und Äste, die auf das eigene Grundstück herüberragen und durch das Abfallen von Laub, Nadeln und Zapfen nicht nur für Unmut, sondern auch für mühselige Arbeit sorgen. Entsprechend hoch ist auch die Anzahl der Fälle, die bei Gericht landen und dort entschieden werden müssen. Der Bundesgerichtshof hat in jüngster Zeit gleich in zwei Fällen zu entscheiden, wie die Rechtslage für betroffene Eigentümer aussieht.

     

    Urteil vom 20.10.2019

    Herabfallende Nadeln und Zapfen

    Bereits im Jahr 2019 fällte der BGH ein viel beachtetes Grundsatzurteil zu Bäumen, die auf das Nachbargrundstück ragen.

     

    Wie lag der Fall?

    Einem Eigentümer in Baden-Württemberg waren drei nah an der Grenze des Nachbargrundstücks stehende Birken ein Dorn im Auge. Sie befanden mehr als zwei Metern entfernt zur Grundstücksgrenze und hielten damit den Mindestabstand ein, doch sie waren ca. 18 Meter hoch und erfreuten sich bester Gesundheit. Dementsprechend flogen die Pollen, Samen, Blüten – und Blätter fielen ab.

    Der entnervte Eigentümer wollte das nicht mehr länger hinnehmen. Er forderte den Birkenbesitzer auf, die Bäume zu entfernen oder wenigstens eine monatliche Entschädigungszahlung von 230 Euro in den Monaten Juni bis November zu leisten. Der weigerte sich, so dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Amtsgericht Maulbronn kam. Dort wurde die Klage erst einmal abgewiesen. Das dann angerufene Landgericht Karlsruhe sah die Sache aber anders:  Dort wurde der Beklagte auf die Berufung des Klägers zur Beseitigung der Birken verurteilt. Doch der wendete sich an den Bundesgerichtshof. Der V. Zivilsenat des BGH drehte den Streit wieder um und gab der Revision des Beklagten statt. Das erstinstanzliche Urteil wurde wiederhergestellt und die Klage des Birkeneigentümers endgültig abgewiesen.

     

    Einhaltung der Abstandsregelung

    Der BGH sagt:

    Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn in aller Regel eine Beseitigung von Bäumen nicht verlangen, nur weil von ihnen „natürliche Immissionen“ ausgehen und auf seinem Grundstück landen.

    Aber:

    Immer vorausgesetzt ist dabei, dass die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten werden. Dann besteht weder ein Anspruch auf Beseitigung noch ein Anspruch auf Entschädigung für „Säuberungsaufwand“ in der Vegetationsphase.

    Das heißt, dass ein Grundstückseigentümer für „natürliche Einwirkungen“ auf das Nachbargrundstück, die von § 910 BGB (Überhang) nicht erfasst werden, regelmäßig nicht verantwortlich ist, wenn die Anpflanzungen mit dem Landesnachbarrecht in Einklang stehen, insbesondere den Abstandsvorschriften genügen (vgl. auch bereits Senat, Urteil vom 7. Juli 1995 – V ZR 213/94, NJW 1995, 2633).

     

    Fazit

    Es gibt auch keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch bei eingehaltenen Abstandsregelungen.

    (BGH-Urteil vom 20. September 2019 – V ZR 218/18)

    Das ganze Urteil lesen Sie hier.

     

     

    Nächstes BGH Urteil vom 11.6.2021

    Streitgegenstand: 40 Jahre alte Schwarzkiefer

    Noch einen Schritt weiter ging der BGH in einer Entscheidung am 11.6.2021 (V ZR 234/19). Wieder einmal hatte sich der BGH mit den Rechten eines Grundstücksnachbarn zu beschäftigen. Und wieder einmal ging es um überstehende bzw. überhängende Zweige und Äste, dieses Mal von einer Schwarzkiefer.

     

    Standfestigkeit des Baumes gefährdet?

    In dem aktuellen Fall ging es um die Frage, ob der Grundstücksnachbar auch dann Zweige und Äste entfernen darf, wenn dadurch die Standfestigkeit des Baumes gefährdet ist oder sogar ein Absterben des Baumes droht. Und der BGH stellt klar: Das Selbsthilferecht des Nachbarn nach § 910 BGB gilt auch hier!

     

    Wie lag der Fall?

    Auf dem Grundstück der Kläger steht unmittelbar an der gemeinsamen Grenze seit rund 40 Jahren eine inzwischen etwa 15 Meter hohe Schwarzkiefer. Ihre Äste, von denen Nadeln und Zapfen herabfallen, ragen seit mindestens 20 Jahren auf das Grundstück des Beklagten hinüber. Nachdem dieser die Kläger erfolglos aufgefordert hatte, die Äste der Kiefer zurückzuschneiden, schnitt er überhängende Zweige selbst ab. Mit der Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten, es zu unterlassen, von der Kiefer oberhalb von fünf Meter überhängende Zweige abzuschneiden. Sie machen geltend, dass das Abschneiden der Äste die Standsicherheit des Baums gefährde. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.

     

    BGH: Berufungsurteil überholt

    Der Bundesgerichtshof sah das anders. Er hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil sei schon deshalb aufzuheben, weil die dort gegebene Begründung durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2019 (V ZR 102/18 – zuvor genannt) überholt sei. Die Kläger müssten das Abschneiden der Zweige nicht nach § 910 BGB dulden, weil diese Vorschrift nur die unmittelbar von den überhängenden Ästen ausgehende Beeinträchtigungen erfasse, nicht aber mittelbaren Folgen, wie den Abfall von Nadeln und Zapfen.

     

    Wichtig: Erfolglose Aufforderung

    Der Grundstücksnachbar darf daher nicht nur bei von den Zweigen ausgehenden unmittelbaren, sondern auch bei mittelbaren Beeinträchtigungen (z.B. bei Abfall von Nadeln und Zapfen) die Zweige selbst abschneiden. Aber auch hier gelte: Der Nachbar muss den anderen Eigentümer zuvor erfolglos zur Beseitigung aufgefordert haben.

    Der BGH weist in seinem Urteil darauf hin, dass das Selbsthilferecht nach Vorstellung des Gesetzgebers einfach und allgemein verständlich ausgestaltet sein sollte. Insbesondere unterliegt es keiner Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung, so der BGH.

     

    Verantwortung liegt beim Eigentümer

    Außerdem liege die Verantwortung dafür, dass die Zweige und Äste nicht über seine Grundstücksgrenze hinauswachsen, beim Eigentümer. Der Eigentümer muss schließlich sein Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften, so der BGH.

    Kommt der Eigentümer dieser Pflicht nicht ordnungsgemäß nach, indem er z.B. herüberragende Äste nicht beschneidet, kann er sich im nach hinein nicht darauf berufen, der Nachbar habe die Beeinträchtigung nun zu dulden, da ansonsten die Standfestigkeit gefährdet ist.

     

    Landgericht muss neu entscheiden

    Der BGH verwies den Rechtsstreit zurück an das zuständige Landgericht. Dieses hat nun zu klären, ob und inwieweit tatsächlich Beeinträchtigungen vorlagen. Der Eigentümer des Baumes darf sich jedenfalls nicht darauf berufen, dass das Selbsthilferecht entfällt, weil durch das Zurückschneiden die Standfestigkeit gefährdet ist. Die Rechtsauffassung des BGH hierzu ist für das Landgericht jetzt bindend.

    Die ganz Entscheidung lesen Sie hier.

     

    Selbsthilferecht kann aber durch naturschutzrechtliche Regelungen eingeschränkt sein

    Der BGH weist weiter noch auf folgendes hin: Das Selbsthilferecht könne durch naturschutzrechtliche Regelungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt sein. Ob dies hier der Fall sei, müsse  das Berufungsgericht noch prüfen.

     

     

    Was sagt der Experte?

    Haus & Grund – Fachanwalt Wolfgang Reineke rät bei Nachbarschaftsangelegenheiten zu größter Sorgfalt:

     

     

    Die erste Frage lautet:

    Bin ich überhaupt im Recht?

    Das heißt:

    • Man sollte sich über die wahre Rechtslage informieren, Irrtümer ausräumen, gegebenenfalls Rechtsrat einholen!
    • Dem Nachbarn kann man nämlich nicht „kündigen“!
    • Dabei ist zu be­denken, dass man insbesondere als Haus- und Grundeigentümer oder als Wohnungseigentümer nicht so ohne weiteres aus einem Nachbar­schaftsverhältnis herauskommt.
    • Im Zweifel lebt man noch viele Jahre nebeneinander und miteinander.
    • Deshalb sollte ein Rechtsstreit im­mer das letzte Mittel einer Auseinandersetzung bleiben.
    • Ein sachlich klärendes Gespräch mit dem Nachbarn kann helfen einen Konflikt zu bereinigen. Auch die Einschaltung eines Vermittlers – z.B. Haus & Grund – kann Sinn machen.

    Wie kann man „Baum – Problemen“ vorbeugen?

    • Abstände beachten!
    • Dazu muss man wissen, was es für ein Baum/Gewächs ist.
    • Hier hilft der Fachmann, in der Regel ein Gärtner.
    • Verjährungsfristen beachten!
    • Die Vorschriften des jeweiligen Landesrechts lesen und auf eventuelle Vorgaben der Kommunen achten!

    Im Zweifelsfall:

    • Den Grenzabstand lieber etwas größer wählen, um grundsätzliches Streitpotenzial zu vermeiden.
    • Die Fristsetzung für überirdischen Überwuchs sollte unter Beachtung der Schonzeiten erfolgen und zwischen 2-4 Wochen betragen.
    • Nach Ablauf der Frist kann das Selbsthilferecht geltend gemacht werden.
    • Die überhängenden Äste können dann vorbehaltlich etwaiger Naturschutzregelungen selber abgeschnitten werden.

    Fazit

    Sie sehen also, dass es eine Menge zu beachten gilt, wenn man In Nachbarschaftsangelegenheiten „loslegen“ will.

    Streitige Auseinandersetzungen erfordern insbesondere bei verhär­teten Fronten einen hohen zeitlichen und nervlichen Aufwand. Da­durch geht Zeit verloren, die man erheblich gewinnbringender nut­zen kann.

    Und: Rechtsstreite sind teuer, insbesondere wenn sie über mehrere Instan­zen geführt werden. Es ist riskant, einen Nachbarschaftsrechtsstreit ohne Rechtsschutzversicherung zu führen!

    Konsultieren Sie vorab Ihren Haus & Grund-Anwalt!

    Fachanwalt Wolfgang Reineke