Eigenbedarfskündigung – schützt hohes Alter dagegen?

    Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3.2.2021 (VIII ZR 68/19) Mit einer Kündigung wegen Eigenbedarf hat der Eigentümer die Möglichkeit, in seine eigene, bislang vermietete Wohnung einzuziehen bzw. eine dritte Person einziehen zu lassen. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer selbst, ein naher Verwandter oder ein Haushaltsangehöriger den Wohnraum benötigt und dies im Kündigungsschreiben auch klar benannt wird.

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