Den Vermieter mit Wasser übergossen – fristlose Kündigung gerechtfertigt?

    AG Hanau, Beschluss v. 19.02.24, Az. 34 C 92/23

     

    Einen nicht alltäglichen Fall einer Auseinandersetzung zwischen Vermieter und Mieter hatte das Amtsgericht Hanau zu entscheiden.

    Ausgangspunkt war ein Streit zwischen einem Vermieter und dessen Mieterin über den Standort des Fahrrads der Mieterin im Hof. Wiederholt stellte der Vermieter das Fahrrad der Mieterin um, weil ihm der von der Mieterin gewählte Standort nicht passte. Die Mieterin – so die Behauptung der Vermieter – habe ihn daraufhin schon mehrmals von ihrem Balkon aus mit Wasser bespritzt.

    Als der Vermieter sich anschickte das Fahrrad ein weiteres Mal umzustellen, habe die Mieterin sich diesmal nicht mit ein paar Spritzern begnügt, sondern einen ganzen Wassereimer über dem Vermieter ausgegossen. Der Vermieter sprach daraufhin ohne weitere Abmahnung die fristlose Kündigung aus.

    Die Mieterin behauptete im folgenden Prozess, dass sie den Vermieter nicht habe treffen wollen. Das AG Hanau entschied aber im anschließenden Rechtsstreit, dass die fristlose Kündigung des Vermieters rechtmäßig war.

    Ein Zeuge sagte nämlich zu Gunsten des Vermieters aus, dass der Vermieter auf jeden Fall zwei Mal mit Wasser übergossen und vollständig durchnässt worden war. Auch hat er nachvollziehbar schildern können, wie die Beklagte am enster stand und nach einer ihrerseits emotional geführten Diskussion äußerte, sie würde es wieder tun.

    Das Gericht sah hierin eine grobe Störung des Hausfriedens durch die Mieterin, so dass die Kündigung gerechtfertigt war. Die Mieterin habe es zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Vermieter durchnässt wurde, um diesen an der Umstellung des Fahrrades zu hindern.

    Da die Mieterin zudem weitere derartige Aktionen angedroht hatte, war eine Abmahnung vor der Kündigung nicht erforderlich (AG Hanau, Beschluss v. 19.02.24, Az. 34 C 92/23).

    Die vollständige Entscheidung lesen Sie hier.

     

     

    Was sagt der Experte?

    Haus & Grund – Fachanwalt Wolfgang Reineke kommentiert weitere Fragen zum Thema:

     

    Im Verhalten der beklagten Mieterin sah das Gericht ein vertragswidriges Verhalten, das den Hausfrieden und die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht störte.

    Das Gericht führte aus:

    „Der Kündigung wegen Störung des Hausfriedens liegt die Bedeutung des Hausfriedens für das gedeihliche Miteinander, das auch das Zusammenarbeiten aller Hausnutzer auf dem Grundstück umfasst, zugrunde. Die Vorschrift ist demnach Ausdruck des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme (Schmidt-Futterer/Streyl, § 569 BGB, Rdnr. 34). Die Beklagte hat dieses Rücksichtnahmegebot in grober Weise wiederholt verletzt.

    Die Hausfriedensstörung ist auch nachhaltig i.S.v. § 569 Abs. 2 BGB. Die Angriffe auf die Klägerin durch die Wassergüsse machen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar. Bereits jeder einzelne der Wassergüsse ist dazu geeignet, aufgrund seiner Nachhaltigkeit und Schwere einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. Schließlich handelt es sich um auch strafrechtlich relevante, vorsätzliche tätliche Angriffe und nicht um bloße Bagatellen wie etwa unhöfliches Verhalten.“

    Ganz wichtig für den Umgang mit einer Kündigung sind die Ausführungen des Gerichts bezüglich der Abmahnung:

    Eine Abmahnung war nach § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB entbehrlich. Bereits ein einzelner Wasserguss stellt eine vorsätzliche Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB dar, der bei Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Abmahnung nicht angezeigt erscheinen lässt. Darüber hinaus verspricht eine Abmahnung auch offensichtlich keinen Erfolg, da es die Beklagte ausdrücklich und endgültig abgelehnt hat, eine künftige Pflichtverletzung zu unterlassen, und im Gegenteil sogar neue Pflichtverletzungen angedroht hat.

    Nicht immer sieht ein Gericht einen Sachverhalt so, dass eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer Kündigung entbehrlich ist wie in diesem Fall.

    Ein Vermieter sollte sich daher immer fachmännischen Rat bei seinem Haus & Grund Anwalt oder Anwältin einholen bevor er eine Kündigung ausspricht.

    Fachanwalt Wolfgang Reineke